Positivwirkung

Positivwirkung
eine Auswirkung des  Publizitätsprinzips des  Handelsregisters. P. bedeutet, dass eine im Handelsregister eingetragene und bekannt gemachte eintragungspflichtige Tatsache grundsätzlich gegenüber Dritten gilt; nicht jedoch bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, wenn der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 II HGB). Ist die eingetragene Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter darauf berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB).
- Vgl. auch  Negativwirkung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Publizitätsprinzip — 1. Grundbuchrecht: Leitender Grundsatz des Grundbuchrechts, der besagt (1) dass weitgehend ⇡ Grundbucheinsicht zu gewähren ist und (2) dass man sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen kann und dem Grundbuchinhalt beim ⇡ gutgläubigen… …   Lexikon der Economics

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